101 Abs. 1 VRG stützen. | |||||||||| | | |||||||||| | Das weitere Vorgehen bestimmt sich vielmehr nach dem in E. II/2.3.4 Dargelegten. Zunächst hat der Gemeinderat die hängigen Einsprachen zu beurteilen. Anschliessend wird er den nötigenfalls angepassten Überbauungsplan unter der in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mitwirkung des Gemeindeparlaments der Gemeindeversammlung unterbreiten. Dabei sind an der Gemeindeversammlung nur Anträge zuzulassen, die gemäss Art. 18 Ziff. 1 GO rechtzeitig eingereicht wurden. Rückweisungsanträge sind nur dann zuzulassen, wenn sie einen konkreten Auftrag enthalten, wie der Überbauungsplan zu ändern ist.