Dies stehe einer Genehmigung des Überbauungsplans im vorliegenden Verfahren entgegen. Sollte der Beschluss der Gemeindeversammlung nicht Bestand haben, müsste anlässlich einer kommenden Gemeindeversammlung konkret über die Änderungsanträge abgestimmt werden. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Verfahren der Überbauungsplan zu genehmigen sei, kann nicht gefolgt werden. Dies hätte nämlich einen unzulässigen Eingriff des Gerichts in das Planungsermessen der Gemeinde zur Folge. Ein solcher Entscheid liesse sich denn auch nicht auf Art. 101 Abs. 1 VRG stützen.