Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Gemeindeversammlung den Entscheid über die Genehmigung des Überbauungsplans nicht habe fällen wollen. Folglich sei die Beschwerdeinstanz berufen und verpflichtet, anstelle der Gemeindeversammlung den Überbauungsplan "Feld" zu genehmigen. Ein Eingriff in die Gemeindeautonomie liege dabei nicht vor, da die Gemeindeversammlung bewusst auf einen Entscheid unter dem geltenden Recht verzichtet habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, anlässlich der Gemeindeversammlung seien fünf Abänderungsanträge nicht behandelt worden. Dies stehe einer Genehmigung des Überbauungsplans im vorliegenden Verfahren entgegen.