| |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.4 Offen bleiben kann daher, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Zulässig wäre eine Rückweisung jedenfalls dann, wenn sie mit einem konkreten Antrag verbunden wäre, wie der strittige Überbauungsplan zu ändern ist. In einem solchen Fall würde nämlich der Grundeigentümerin nicht die Bebauung ihres Grundstückes über einen längeren Zeitraum verwehrt, vielmehr übte die Gemeindeversammlung das ihr zustehende Planungsermessen aus.