31 Abs. 1 RBG keine Grundlage. | |||||||||| | Damit ergibt sich, dass sich der durch den strittigen Beschluss der Gemeindeversammlung erfolgte Grundrechtseingriff nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lässt. Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan bis zum Erlass der Richt- und Nutzungsplanung zurückwies, verletzte sie folglich die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.4 Offen bleiben kann daher, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.