Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. | |||||||||| | | |||||||||| | Massgebend ist nun, dass die Gemeindeversammlung nicht eine Planungszone im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RBG erlassen hat, wofür sie gemäss Art. 31 Abs. 2 RBG auch nicht zuständig gewesen wäre. Sie hat vielmehr einen Überbauungsplan auf unbestimmte Zeit zurückgewiesen. Ein solches Vorgehen findet jedoch in Art. 31 Abs. 1 RBG keine Grundlage.