| |||||||||| | | |||||||||| | Es ist offensichtlich, dass die in Art. 59 Abs. 2 GemeindeG vorgesehene Möglichkeit, an der Gemeindeversammlung Rückweisung eines Verhandlungsgegenstands zu beantragen, den Eingriff in das Grundrecht nicht genügend bestimmt und folglich keine genügende gesetzliche Grundlage für die freiheitsbeschränkende Massnahme bildet. Die Möglichkeit, einen Überbauungsplan zurückzuweisen, bis über die Richt- oder Nutzungsplanung entschieden worden ist, muss vielmehr konkret in einem Rechtssatz vorgesehen sein.