Dieser Verpflichtung habe die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenübergestanden, den Überbauungsplan zu prüfen und darüber materiell zu entscheiden. Indem die Gemeindeversammlung die Genehmigung des Überbauungsplans für so lange Zeit zurückgestellt habe, bis der neue Richtplan, der neue Nutzungsplan und die neue Bauordnung in Kraft treten, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zweifelhaft, ob der Überbauungsplan bis zum Inkrafttreten des Gemeinderichtplans, der neuen Nutzungsplanung sowie der Bauordnung zurückgewiesen werden dürfe. Dies bedürfe eines gerichtlichen Entscheids.