Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet, einen ihr vorgelegten Überbauungsplan materiell zu prüfen und über die Genehmigung materiell zu entscheiden. Im Rahmen des Entscheids könnten auch Auflagen gemacht werden. Falls der Überbauungsplan den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, könne er materiell auch abgewiesen werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei verpflichtet gewesen bis spätestens am 31. Mai 2014 (recte: 31. Mai 2013) einen Überbauungsplan einzureichen. Dieser Verpflichtung habe die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenübergestanden, den Überbauungsplan zu prüfen und darüber materiell zu entscheiden.