vgl. aber E. II/3.2.4 zur Problematik von Abänderungen durch Private eingereichter Überbauungspläne). Der Entscheid der Gemeindeversammlung bildet das Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Analog vorzugehen ist im Übrigen bei der Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan gemäss Art. 27 Abs. 1 RBG. | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Zu prüfen ist sodann die Zulässigkeit des Rückweisungsbeschlusses der Gemeindeversammlung. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 | |||||||||| | 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet, einen ihr vorgelegten Überbauungsplan materiell zu prüfen und über die Genehmigung materiell zu entscheiden.