| |||||||||| | | |||||||||| | Erweist sich aber die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der Gemeindeordnung der Erlass des strittigen Überbauungsplans der Gemeindeversammlung oblag, als vertretbar, besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum dafür, ein anderes Auslegungsergebnis vorzuziehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3.3 Daran ändert auch nichts, dass vor dem Entscheid der Gemeindeversammlung das Einspracheverfahren abzuschliessen ist (Art. 27 Abs. 2 RBG). | |||||||||| | | |||||||||| | Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass auch Art.