Gemäss Art. 13 lit. b GO ist die Gemeindeversammlung für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen zuständig. Ob darunter auch Überbauungspläne fallen, ergibt sich aus der Bestimmung nicht. Gemäss Art. 18 Ziff. 1 GO sind Abänderungsanträge zum Erlass und zur Abänderung von Überbauungsplänen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat einzureichen. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Bestimmung, welche die Kompetenzen der Gemeindeorgane regelt. Es erscheint aber zumindest als vertretbar, Art. 18 Ziff. 1 GO zur Auslegung von Art. 13 lit. b GO heranzuziehen.