| |||||||||| | | |||||||||| | Art. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1998 (KV) garantiert den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihren Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Nach dem kantonalen Recht bestimmen die Gemeinden selbst das für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständige Organ. Entsprechende kommunale Regeln sind in erster Linie durch die Gemeinden auszulegen. Die kantonalen Behörden dürfen dabei von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden nicht abweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.