| |||||||||| | | |||||||||| | 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG werden Sondernutzungspläne von dem nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zuständigen Organ erlassen. Nach Art. 11 der Bauordnung der Gemeinde Näfels vom 18. November 2005 (BO, in der Fassung vom 1. Juli 2011) sind die Art. 24 - 29 RBG unmittelbar anwendbar. Gemäss Art. 13 lit. b GO unterstehen der Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen sowie Beschlüsse über Verkehrs- und Entwicklungsplanungen dem obligatorischen Referendum.