Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klärt, ob in solchen Fällen der Regierungsrat oder das DBU zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Bis diese Frage geklärt ist, ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Behandlung solcher Beschwerden künftig dem DBU obliegt. | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Es ist zu prüfen, ob die Gemeindeversammlung Glarus Nord zum strittigen Entscheid über den Überbauungsplan überhaupt berufen war. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG werden Sondernutzungspläne von dem nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zuständigen Organ erlassen.