Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb das Departement dann auch nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse zuständig sein soll. | |||||||||| | | |||||||||| | Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechtsmittelwegs nicht die Möglichkeit vor Augen hatte, dass in einer Gemeinde die Gemeindeversammlung zum Entscheid über Sondernutzungspläne befugt ist. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klärt, ob in solchen Fällen der Regierungsrat oder das DBU zuständige Rechtsmittelinstanz ist.