| |||||||||| | | |||||||||| | Der naheliegenden Lösung, dass das DBU auch bei Entscheiden der Gemeindeversammlung über Sondernutzungspläne als Beschwerdeinstanz amtet, steht einzig die gegenüber dem Entscheid des Gemeinderats erhöhte demokratische Legitimation des Entscheides der Gemeindeversammlung gegenüber. Diesbezüglich gilt es aber zu sagen, dass vor Inkrafttreten des neuen RBG der Regierungsrat für die Genehmigung von Überbauungsplänen (Art. 14 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 [aRBG]) und Nutzungsplänen (Art. 16 Abs. 3 aRBG) zuständig war.