Es erscheint nun als zweckmässig, wenn diese Koordination nicht erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren erfolgt. Da das DBU den Genehmigungsentscheid zu treffen hat, erweist es sich als sinnvoll, dass es stets auch als Rechtsmittelinstanz gegen kommunale Entscheide über Sondernutzungspläne entscheidet. | |||||||||| | | |||||||||| | Der naheliegenden Lösung, dass das DBU auch bei Entscheiden der Gemeindeversammlung über Sondernutzungspläne als Beschwerdeinstanz amtet, steht einzig die gegenüber dem Entscheid des Gemeinderats erhöhte demokratische Legitimation des Entscheides der Gemeindeversammlung gegenüber.