Zum einen dient es einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn über denselben Streitgegenstand dieselbe Rechtsmittelinstanz entscheidet. Mit anderen Worten erscheint es als problematisch, wenn Beschwerden über Sondernutzungspläne je nach erlassendem Organ entweder durch das DBU oder durch den Regierungsrat zu entscheiden sind. Dies namentlich auch deshalb, weil der ersten Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) die volle Überprüfung des Entscheids einschliesslich der Unangemessenheit zukommt.