Dem steht auch Art. 79 Abs. 1 RBG, welcher auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist, nicht entgegen, da Art. 103 Abs. 2 VRG nicht in erster Linie Beschlüsse der Gemeindeversammlung beschlägt. | |||||||||| | | |||||||||| | Indessen spricht vieles dafür, das DBU auch dann für die Behandlung von Beschwerden gegen Sondernutzungspläne für zuständig zu erachten, wenn der erstinstanzliche Entscheid über einen Sondernutzungsplan der Gemeindeversammlung obliegt. Zum einen dient es einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn über denselben Streitgegenstand dieselbe Rechtsmittelinstanz entscheidet.