VRG steht gegen den Entscheid des Gemeinderats die Beschwerde ans DBU offen. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Regierungsrat zum Beschwerdeentscheid berufen ist, wenn wie vorliegend (vgl. dazu E. II/2.) die Gemeindeversammlung für den Entscheid über den Sondernutzungsplan zuständig ist. Eine solche Auffassung lässt sich durchaus begründen. So sieht Art. 72 Abs. 3 lit. b GemeindeG gerade vor, dass Entscheide der Gemeindeversammlung grundsätzlich beim Regierungsrat anzufechten sind. Dem steht auch Art. 79 Abs. 1 RBG, welcher auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist, nicht entgegen, da Art.