Gemäss dessen Art. 103 Abs. 2 ist gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.2 Beim Überbauungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Art. 21 Abs. 2 lit. b RBG). Ist für den Erlass eines Sondernutzungsplans der Gemeinderat zuständig, erweist sich der Rechtsmittelweg als unproblematisch. Gemäss Art. 79 Abs. 1 RBG i.V.m. Art. 103 Abs. 2 VRG steht gegen den Entscheid des Gemeinderats die Beschwerde ans DBU offen.