| |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 3 lit. b des Gemeindegesetzes vom 3. Mai 1992 (GemeindeG) kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen einen rechtswidrigen Beschluss der Gemeindeversammlung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben. Art. 79 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) sieht hingegen vor, dass sich der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet. Gemäss dessen Art.