Erst mit der korrekten Eröffnung des Entscheids der Gemeindeversammlung beginnt die Beschwerdefrist zu laufen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Baurekurskommission Zürich BRKE IV Nr. 0019/2005 vom 27. Januar 2005, publiziert in BEZ 2005 Nr. 10). | |||||||||| | | |||||||||| | Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Einer Klärung bedarf die Frage, ob für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung der Regierungsrat oder das Departement für Bau und Umwelt (DBU) zuständig gewesen wäre. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3.1 Gemäss Art. 72 Abs. 3 lit.