Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 ausgeführt, dass die Sprungbeschwerde vorliegend zulässig ist. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Der Beschluss der Gemeindeversammlung erging am 20. Juni 2014. Die Beschwerde wurde am 19. August 2014 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung der vom 15. Juli 2014 bis 15. August 2014 geltenden Gerichtsferien wurde die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt, selbst wenn man davon ausginge, bereits der Beschluss der Gemeindeversammlung habe die Beschwerdefrist ausgelöst. Dem ist aber ohnehin nicht so.