{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00111_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=399&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "be0135976cb661e592fed7ae8db770e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00111", "VG.2015.180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:43", "Checksum": "aeaf72ba00cf127fee17bc3feaf74b0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n4.1\n4.1.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Gemeindeversammlung den Entscheid über die Genehmigung des Überbauungsplans nicht habe fällen wollen. Folglich sei die Beschwerdeinstanz berufen und verpflichtet, anstelle der Gemeindeversammlung den Überbauungsplan \"Feld\" zu genehmigen. Ein Eingriff in die Gemeindeautonomie liege dabei nicht vor, da die Gemeindeversammlung bewusst auf einen Entscheid unter dem geltenden Recht verzichtet habe.\n4.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, anlässlich der Gemeindeversammlung seien fünf Abänderungsanträge nicht behandelt worden. Dies stehe einer Genehmigung des Überbauungsplans im vorliegenden Verfahren entgegen. Sollte der Beschluss der Gemeindeversammlung nicht Bestand haben, müsste anlässlich einer kommenden Gemeindeversammlung konkret über die Änderungsanträge abgestimmt werden.\n4.2 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Verfahren der Überbauungsplan zu genehmigen sei, kann nicht gefolgt werden. Dies hätte nämlich einen unzulässigen Eingriff des Gerichts in das Planungsermessen der Gemeinde zur Folge. Ein solcher Entscheid liesse sich denn auch nicht auf Art. 101 Abs. 1 VRG stützen.\nDas weitere Vorgehen bestimmt sich vielmehr nach dem in E. II/2.3.4 Dargelegten. Zunächst hat der Gemeinderat die hängigen Einsprachen zu beurteilen. Anschliessend wird er den nötigenfalls angepassten Überbauungsplan unter der in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mitwirkung des Gemeindeparlaments der Gemeindeversammlung unterbreiten. Dabei sind an der Gemeindeversammlung nur Anträge zuzulassen, die gemäss Art. 18 Ziff. 1 GO rechtzeitig eingereicht wurden. Rückweisungsanträge sind nur dann zuzulassen, wenn sie einen konkreten Auftrag enthalten, wie der Überbauungsplan zu ändern ist. Gegen den durch die Gemeindeversammlung erlassenen Überbauungsplan steht dann der Rechtsmittelweg offen.\n5.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 20. Juni 2014 betreffend Überbauungsplan \"Feld\", Näfels, ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Glarus Nord zurückzuweisen.\nIII.\n1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat eine Partei im Beschwerdeverfahren grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde. Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden nur dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich Interessiert sind (Art. 135 Abs. 2 VRG) oder wenn ihnen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind (Art. 135 Abs. 3 VRG).\n1.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Überbauungsplans nicht durch. Hingegen obsiegt sie insoweit, als der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben ist. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihr Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. Zur Hälfte sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, da der Beschwerdegegnerin mangels Erfüllung der besonderen Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 2 und 3 VRG keine Kosten aufzuerlegen sind.\nDer teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Eine solche steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG Behörden im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung nur ausgerichtet wird, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, welche Vor-aussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung Glarus Nord vom 20. Juni 2014 betreffend Überbauungsplan \"Feld\", Näfels, wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Glarus Nord zurückgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird je zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.- zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}