{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00111_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=399&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "be0135976cb661e592fed7ae8db770e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00111", "VG.2015.180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:38", "Checksum": "ad78e9a69cd3d958ce54ecb297e8d3ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Genehmigungsbehörde sei verpflichtet, einen ihr vorgelegten Überbauungsplan materiell zu prüfen und über die Genehmigung materiell zu entscheiden. Im Rahmen des Entscheids könnten auch Auflagen gemacht werden. Falls der Überbauungsplan den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, könne er materiell auch abgewiesen werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei verpflichtet gewesen bis spätestens am 31. Mai 2014 (recte: 31. Mai 2013) einen Überbauungsplan einzureichen. Dieser Verpflichtung habe die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin gegenübergestanden, den Überbauungsplan zu prüfen und darüber materiell zu entscheiden. Indem die Gemeindeversammlung die Genehmigung des Überbauungsplans für so lange Zeit zurückgestellt habe, bis der neue Richtplan, der neue Nutzungsplan und die neue Bauordnung in Kraft treten, habe sie eine Rechtsverweigerung begangen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zweifelhaft, ob der Überbauungsplan bis zum Inkrafttreten des Gemeinderichtplans, der neuen Nutzungsplanung sowie der Bauordnung zurückgewiesen werden dürfe. Dies bedürfe eines gerichtlichen Entscheids. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 |\n||||||||||\n|\n3.2.1 Der von der Gemeindeversammlung angenommene Antrag auf Rückweisung des Überbauungsplans wurde durch die Antragssteller damit begründet, dass zugewartet werden solle, bis der Richt- und der Nutzungsplan genehmigt worden seien. Es ist unbestritten, dass es bis zur Genehmigung des Richt- und des Nutzungsplans noch mehrere Jahre dauern wird. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.2 Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan zurückwies und es damit der Beschwerdeführerin über Jahre hinaus verunmöglicht, deren Grundstück zu bebauen, griff sie in die durch Art. 26 BV garantierte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Dies ist nur dann zulässig, wenn sich die Grundrechtseinschränkung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sie im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, sich als verhältnismässig erweist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.3 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist unter anderem nur dann erfüllt, wenn die Einschränkung des Grundrechts in einem genügend bestimmten Rechtssatz vorgesehen ist (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 308). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist offensichtlich, dass die in Art. 59 Abs. 2 GemeindeG vorgesehene Möglichkeit, an der Gemeindeversammlung Rückweisung eines Verhandlungsgegenstands zu beantragen, den Eingriff in das Grundrecht nicht genügend bestimmt und folglich keine genügende gesetzliche Grundlage für die freiheitsbeschränkende Massnahme bildet. Die Möglichkeit, einen Überbauungsplan zurückzuweisen, bis über die Richt- oder Nutzungsplanung entschieden worden ist, muss vielmehr konkret in einem Rechtssatz vorgesehen sein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nNäher zu prüfen ist hingegen, ob Art. 31 Abs. 1 RBG eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegend strittigen Grundrechtseingriff bildet. Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können gemäss dieser Bestimmung für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Planung erschweren könnte; insbesondere kann die Behandlung der Baugesuche sistiert werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMassgebend ist nun, dass die Gemeindeversammlung nicht eine Planungszone im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RBG erlassen hat, wofür sie gemäss Art. 31 Abs. 2 RBG auch nicht zuständig gewesen wäre. Sie hat vielmehr einen Überbauungsplan auf unbestimmte Zeit zurückgewiesen. Ein solches Vorgehen findet jedoch in Art. 31 Abs. 1 RBG keine Grundlage. |\n||||||||||\n|\nDamit ergibt sich, dass sich der durch den strittigen Beschluss der Gemeindeversammlung erfolgte Grundrechtseingriff nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lässt. Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan bis zum Erlass der Richt- und Nutzungsplanung zurückwies, verletzte sie folglich die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2.4 Offen bleiben kann daher, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Zulässig wäre eine Rückweisung jedenfalls dann, wenn sie mit einem konkreten Antrag verbunden wäre, wie der strittige Überbauungsplan zu ändern ist. In einem solchen Fall würde nämlich der Grundeigentümerin nicht die Bebauung ihres Grundstückes über einen längeren Zeitraum verwehrt, vielmehr übte die Gemeindeversammlung das ihr zustehende Planungsermessen aus. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nHinzuweisen bleibt im Übrigen darauf, dass es als nicht unproblematisch erscheint, wenn das zuständige Gemeinwesen, sei es der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung, selber einen durch Private eingereichten Überbauungsplan ohne deren Zustimmung ändert (vgl. Art. 18 Ziff. 1 GO, welcher von der Zulässigkeit von Abänderungsanträgen ausgeht). Es obliegt indessen dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, ob eine Regelung zu treffen ist, welche bei Änderungsbegehren betreffend einen durch Private erarbeiteten und eingereichten Überbauungsplan lediglich dessen Ablehnung oder Rückweisung zulässt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\nZu prüfen bleibt, wie weiter vorzugehen ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.1 |\n||||||||||\n|"}