{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00111_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=399&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "be0135976cb661e592fed7ae8db770e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00111", "VG.2015.180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:38", "Checksum": "ad78e9a69cd3d958ce54ecb297e8d3ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.3.2 Auszugehen ist von Art. 13 GO, welcher abschliessend regelt, welche Sachentscheide der Gemeindeversammlung zwingend zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 13 lit. b GO ist die Gemeindeversammlung für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen zuständig. Ob darunter auch Überbauungspläne fallen, ergibt sich aus der Bestimmung nicht. Gemäss Art. 18 Ziff. 1 GO sind Abänderungsanträge zum Erlass und zur Abänderung von Überbauungsplänen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat einzureichen. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Bestimmung, welche die Kompetenzen der Gemeindeorgane regelt. Es erscheint aber zumindest als vertretbar, Art. 18 Ziff. 1 GO zur Auslegung von Art. 13 lit. b GO heranzuziehen. Dabei drängt sich der Schluss auf, dass auch Überbauungspläne durch die Gemeindeversammlung zu entscheiden sind, da ansonsten die Vorschrift, wonach Abänderungsanträge zu Überbauungsplänen vor der Gemeindeversammlung einzureichen sind, keinen Sinn macht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nErweist sich aber die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der Gemeindeordnung der Erlass des strittigen Überbauungsplans der Gemeindeversammlung oblag, als vertretbar, besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum dafür, ein anderes Auslegungsergebnis vorzuziehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3.3 Daran ändert auch nichts, dass vor dem Entscheid der Gemeindeversammlung das Einspracheverfahren abzuschliessen ist (Art. 27 Abs. 2 RBG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nZunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass auch Art. 27 Abs. 1 RBG, welcher die Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan regelt, ein Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat vorschreibt, obwohl der Erlass der Nutzungsplanung den Stimmberechtigten obliegt (möglich wäre es auch, den Entscheid dem Gemeindeparlament zu überlassen; die Gemeinde Glarus Nord sieht dies jedoch nicht vor). Bereits daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber als unproblematisch erachtet, auch dann ein vorgängiges Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat vorzuschreiben, wenn die Gemeindeversammlung für den Erlass eines Plans zuständig ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDies lässt sich damit erklären, dass sich das Einspracheverfahren gemäss Art. 27 RBG vom \"gewöhnlichen\" Einspracheverfahren im Sinne von Art. 81 f. VRG unterscheidet. Im Einspracheverfahren gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz entscheidet zunächst die erstinstanzliche Behörde. Dieser Entscheid kann mittels Einsprache bei der nämlichen Behörde angefochten werden, welche ihren Entscheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden hat (Art. 81 Abs. 1 VRG). Im Einspracheverfahren nach Art. 27 RBG liegt hingegen gerade kein erstinstanzlicher Entscheid einer Behörde vor. Vielmehr richtet sich die Einsprache gegen die durch die Gemeinde aufgelegten Baureglemente, Zonen- und Sondernutzungspläne (Art. 25 Abs. 1 RBG). Demzufolge kommt dem Einspracheentscheid des Gemeinderats im Sinne von Art. 27 RBG denn auch eine andere Bedeutung zu als dem Einspracheentscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Während Letzterer Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren bildet, ist der Einspracheentscheid im Sinne von Art. 27 RBG nicht anfechtbar. Anfechtungsobjekt bildet vielmehr die Beschlussfassung durch das zuständige Organ, d.h. das durch die Stimmberechtigten erlassene Baureglement bzw. der erlassene Zonenplan (Art. 27 Abs. 1 RBG) sowie die durch das zuständige Gemeindeorgan erlassenen Sondernutzungspläne (Art. 27 Abs. 2 RBG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3.4 Für die Sondernutzungspläne ergibt sich daraus Folgendes: Ist für den Erlass eines Sondernutzungsplans der Gemeinderat zuständig, erlässt er diesen zusammen mit dem Einspracheentscheid. Ist hingegen für den Erlass wie vorliegend die Gemeindeversammlung zuständig, entscheidet der Gemeinderat zunächst über die Einsprachen. Anhand des Ergebnisses des Einspracheverfahrens passt er nötigenfalls den Sondernutzungsplan an. Die allenfalls angepasste Vorlage wird der Gemeindeversammlung unterbreitet, wobei es naheliegend ist, dass der Gemeinderat über die Einsprachen und deren Ausgang informiert. Die Gemeindeversammlung, welcher nach Massgabe des kommunalen Rechts die alleinige Beschlusskompetenz über den Sondernutzungsplan zukommt, ist bei ihrem Entscheid an das Ergebnis des Einspracheverfahrens nicht gebunden und entscheidet erstinstanzlich über den Sondernutzungsplan. Sollte dabei der Sondernutzungsplan geändert werden, ist eine erneute Planauflage mangels entsprechender Vorschrift jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die betroffenen Grundeigentümer an der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind (BGE 111 Ia 164 E. 2b; vgl. aber E. II/3.2.4 zur Problematik von Abänderungen durch Private eingereichter Überbauungspläne). Der Entscheid der Gemeindeversammlung bildet das Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Analog vorzugehen ist im Übrigen bei der Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan gemäss Art. 27 Abs. 1 RBG.\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nZu prüfen ist sodann die Zulässigkeit des Rückweisungsbeschlusses der Gemeindeversammlung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.1 |\n||||||||||\n|"}