{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00111_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=399&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "be0135976cb661e592fed7ae8db770e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00111", "VG.2015.180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:38", "Checksum": "ad78e9a69cd3d958ce54ecb297e8d3ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDer naheliegenden Lösung, dass das DBU auch bei Entscheiden der Gemeindeversammlung über Sondernutzungspläne als Beschwerdeinstanz amtet, steht einzig die gegenüber dem Entscheid des Gemeinderats erhöhte demokratische Legitimation des Entscheides der Gemeindeversammlung gegenüber. Diesbezüglich gilt es aber zu sagen, dass vor Inkrafttreten des neuen RBG der Regierungsrat für die Genehmigung von Überbauungsplänen (Art. 14 Abs. 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 [aRBG]) und Nutzungsplänen (Art. 16 Abs. 3 aRBG) zuständig war. Nach dem geltenden Recht kommt diese Kompetenz dem DBU nicht nur bei den Sondernutzungsplänen, sondern auch bei den stets durch eine kommunale Legislativbehörde zu erlassenden Nutzungsplänen (Baureglement und Zonenplan) zu (Art. 28 RBG). Insofern erachtete es der Gesetzgeber als unproblematisch, wenn Entscheide der Gemeindeversammlung dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen. Daher ist es nicht ersichtlich, weshalb das Departement dann auch nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse zuständig sein soll. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs ist naheliegend, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Rechtsmittelwegs nicht die Möglichkeit vor Augen hatte, dass in einer Gemeinde die Gemeindeversammlung zum Entscheid über Sondernutzungspläne befugt ist. Es wäre daher wünschenswert, dass der Gesetzgeber klärt, ob in solchen Fällen der Regierungsrat oder das DBU zuständige Rechtsmittelinstanz ist. Bis diese Frage geklärt ist, ist aus den dargelegten Gründen davon auszugehen, dass die Behandlung solcher Beschwerden künftig dem DBU obliegt.\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nEs ist zu prüfen, ob die Gemeindeversammlung Glarus Nord zum strittigen Entscheid über den Überbauungsplan überhaupt berufen war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG werden Sondernutzungspläne von dem nach Massgabe der Gemeindegesetzgebung zuständigen Organ erlassen. Nach Art. 11 der Bauordnung der Gemeinde Näfels vom 18. November 2005 (BO, in der Fassung vom 1. Juli 2011) sind die Art. 24 - 29 RBG unmittelbar anwendbar. Gemäss Art. 13 lit. b GO unterstehen der Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen sowie Beschlüsse über Verkehrs- und Entwicklungsplanungen dem obligatorischen Referendum. Art. 18 Ziff. 1 GO sieht vor, dass bei Erlass und Abänderung von Nutzungsplänen sowie bei Erlass und Abänderung von Überbauungs-, Struktur-, Entwicklungs- und Verkehrsplanen Anträge auf Abänderung spätestens 30 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind. Nach Art. 35 Ziff. 2 GO stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht zwingend durch das kantonale Recht oder ausdrücklich durch die Gemeindeordnung den Stimmberechtigten, dem Parlament oder einer anderen Instanz zugewiesen sind. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 |\n||||||||||\n|\n2.2.1 Das kantonale Baurecht überlässt es den Gemeinden, das für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständige Organ zu bestimmen. Die Bauordnung der Gemeinde Näfels verweist diesbezüglich auf das kantonale Recht, ohne selbst eine Kompetenzausscheidung vorzunehmen. Folglich bestimmt sich das zuständige Organ nach der Gemeindeordnung, welche einer Auslegung bedarf. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 235 E. 2.2, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 115 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1998 (KV) garantiert den Gemeinden in den Schranken von Verfassung und Gesetz ihren Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Nach dem kantonalen Recht bestimmen die Gemeinden selbst das für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständige Organ. Entsprechende kommunale Regeln sind in erster Linie durch die Gemeinden auszulegen. Die kantonalen Behörden dürfen dabei von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden nicht abweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1399). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach die Gemeindeversammlung für den Erlass des strittigen Überbauungsplans zuständig war, vertretbar ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 |\n||||||||||\n|\n2.3.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 148 E. 5.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}