{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-05", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00111_2015-02-05.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=399&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "be0135976cb661e592fed7ae8db770e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00111", "VG.2015.180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:38", "Checksum": "ad78e9a69cd3d958ce54ecb297e8d3ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 05.02.2015 VG.2014.00111 (VG.2015.180)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 5. Februar 2015 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00111 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nÜberbauungsplan Feld |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das in Näfels (Gemeinde Glarus Nord) gelegene Grundstück \"Feld\", Parz.-Nr. 95, Grundbuch Näfels, lag ursprünglich in der Landwirtschaftszone. In der Gemeindeversammlung vom 25. November 2011 wurde das Grundstück in die Bauzone W2b \"mit grossem Bonus bei Überbauungsplänen\" umgezont. Am 31. Mai 2012 erwarb die GL Real Estate AG das Grundstück. Im gleichentags mit der Gemeinde Glarus Nord abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sie sich, innert einem Jahr einen Überbauungsplan für die Liegenschaft \"Feld\" einzureichen. Ferner verpflichtete sie sich, innert einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft des Überbauungsplans ein Baugesuch einzureichen und die Liegenschaft innert maximal 15 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu überbauen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Am 28. Januar 2013 reichte die GL Real Estate AG dem Gemeinderat den Überbauungsplan \"Feld\" ein, welcher am 31. Januar 2013 und am 20. Juni 2013 im Amtsblatt publiziert wurde. Gegen den Überbauungsplan gingen beim Gemeinderat Glarus Nord fünf Einsprachen ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Der Gemeinderat Glarus Nord genehmigte am 18. Dezember 2013 den Überbauungsplan und legte ihn dem Gemeindeparlament vor. Dieses genehmigte am 20. Februar 2014 den Überbauungsplan, nahm aber verschiedene Änderungen, namentlich der Sonderbauvorschriften, vor. An der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2014 stellte ein Stimmbürger einen Rückweisungsantrag, welcher durch verschiedene Stimmberechtigte unterstützt wurde. Der Rückweisungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zunächst der Richt- und der Nutzungsplan definitiv zu erstellen seien. Über den Überbauungsplan sei erst danach zu entscheiden. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Rückweisungsantrag zu. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Am 15. Juli 2014 stellte der Gemeinderat Glarus Nord der GL Real Estate AG einen Protokollauszug der Gemeindeversammlung zu und wies darauf hin, dass es der GL Real Estate AG offen stehe, den Rechtsweg zu beschreiten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 In der Folge erhob die GL Real Estate AG am 19. August 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung des Rückweisungsbeschlusses der Gemeindeversammlung. Der von ihr eingereichte Überbauungsplan \"Feld\" sei unverändert und vollumfänglich zu genehmigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Regierungsrat überwies die Sache am 22. Oktober 2014 als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2014 setzte das Verwaltungsgericht der Gemeinde Glarus Nord Frist zur Beschwerdeantwort an. Gleichzeitig gab es dem Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.5 Der Regierungsrat verzichtete am 5. November 2014 auf Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Nord beantragte am 24. November 2014, der Antrag auf Genehmigung des Überbauungsplans \"Feld\" sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Gemeinde Glarus Nord zurückzuweisen, damit die Gemeindeversammlung nochmals über den Überbauungsplan abstimmen und anschliessend der Gemeinderat die noch hängigen Einsprachen entscheiden könne; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits in der Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 ausgeführt, dass die Sprungbeschwerde vorliegend zulässig ist. Demzufolge ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}