138 Abs. 3 lit. a VRG). Eine solche steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da gemäss Art. 138 Abs. 4 VRG Behörden im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung nur ausgerichtet wird, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, welche Vor-aussetzung vorliegend nicht erfüllt ist. | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |