| |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Die Beschwerdeführerin dringt weder mit ihrem Antrag auf Genehmigung des Überbauungsplans durch noch mit demjenigen auf Rückweisung der Sache an den Gemeinderat Glarus Nord mit dem Auftrag, den Überbauungsplan zu genehmigen. Hingegen obsiegt sie insoweit, als der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben ist. Es rechtfertigt sich daher die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Vom von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- sind ihr Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.