| |||||||||| | | |||||||||| | Hinzuweisen bleibt im Übrigen darauf, dass es als nicht unproblematisch erscheint, wenn das zuständige Gemeinwesen, sei es der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung, selber einen durch Private eingereichten Überbauungsplan ohne deren Zustimmung ändert (vgl. Art. 18 Ziff. 1 GO, welcher von der Zulässigkeit von Abänderungsanträgen ausgeht). Es obliegt indessen dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, ob eine Regelung zu treffen ist, welche bei Änderungsbegehren betreffend einen durch Private erarbeiteten und eingereichten Überbauungsplan lediglich dessen Ablehnung oder Rückweisung zulässt.