Die Möglichkeit, einen Überbauungsplan zurückzuweisen, bis über die Richt- oder Nutzungsplanung entschieden worden ist, muss vielmehr konkret in einem Rechtssatz vorgesehen sein. | |||||||||| | | |||||||||| | Näher zu prüfen ist hingegen, ob Art. 31 Abs. 1 RBG eine genügende gesetzliche Grundlage für den vorliegend strittigen Grundrechtseingriff bildet. Sind Pläne generell zu überarbeiten oder fehlen Pläne, die nach diesem Gesetz notwendig sind oder steht deren Abänderung bevor, können gemäss dieser Bestimmung für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmt werden. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die kommende Planung erschweren könnte;