Dies ist nur dann zulässig, wenn sich die Grundrechtseinschränkung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sie im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist, sich als verhältnismässig erweist und den Kerngehalt des Grundrechts nicht antastet (Art. 36 BV). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2.3 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist unter anderem nur dann erfüllt, wenn die Einschränkung des Grundrechts in einem genügend bestimmten Rechtssatz vorgesehen ist (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 308).