| |||||||||| | | |||||||||| | 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es sei zweifelhaft, ob der Überbauungsplan bis zum Inkrafttreten des Gemeinderichtplans, der neuen Nutzungsplanung sowie der Bauordnung zurückgewiesen werden dürfe. Dies bedürfe eines gerichtlichen Entscheids. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 | |||||||||| | 3.2.1 Der von der Gemeindeversammlung angenommene Antrag auf Rückweisung des Überbauungsplans wurde durch den Antragssteller damit begründet, dass zugewartet werden solle, bis der Richt- und der Nutzungsplan genehmigt worden seien. Es ist unbestritten, dass es bis zur Genehmigung des Richt- und des Nutzungsplans noch mehrere Jahre dauern wird.