Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan ohne jegliche materielle Begründung zurückgewiesen habe, habe sie willkürlich gehandelt. Wenn die Gemeindeversammlung für den Erlass des Überbauungsplans zuständig sei, habe sie sich an die Regeln zu halten, welche beim Erlass von verwaltungsrechtlichen Entscheiden zu beachten seien, was namentlich bedeute, dass sie einen Entscheid aufgrund des geltenden Rechts zu erlassen habe und zudem alle Rechtsuchenden gleich behandeln müsse. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1.2