Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Überbauungsplanpflicht könne sie ihr Grundstück nicht in der Regelbauweise bebauen. Mit dem Entscheid der Gemeindeversammlung werde das Baugrundstück faktisch mit einer mehrjährigen Bausperre belegt. Es sei damit zu rechnen, dass es noch Jahre dauern werde, bis eine rechtskräftige neue Nutzungsplanung vorliege. Der Überbauungsplan hätte nur abgelehnt werden dürfen, wenn sachliche Gründe vorgelegen hätten. Solche seien an der Gemeindeversammlung nicht vorgebracht worden. Indem die Gemeindeversammlung den Überbauungsplan ohne jegliche materielle Begründung zurückgewiesen habe, habe sie willkürlich gehandelt.