| |||||||||| | | |||||||||| | Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass es unproblematisch ist, wenn der Gemeinderat zur Durchführung des gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG vorgeschriebenen Einspracheverfahrens zuständig ist, der Entscheid über den Überbauungsplan aber der Gemeindeversammlung obliegt. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Zu prüfen ist sodann die Zulässigkeit des Rückweisungsbeschlusses der Gemeindeversammlung. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.1 | |||||||||| | 3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, wegen der Überbauungsplanpflicht könne sie ihr Grundstück nicht in der Regelbauweise bebauen.