vgl. aber E. II/3.2.4 zur Problematik von Abänderungen durch Private eingereichter Überbauungspläne). Der Entscheid der Gemeindeversammlung bildet das Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Analog vorzugehen ist im Übrigen bei der Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan gemäss Art. 27 Abs. 1 RBG. | |||||||||| | | |||||||||| | Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass es unproblematisch ist, wenn der Gemeinderat zur Durchführung des gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG vorgeschriebenen Einspracheverfahrens zuständig ist, der Entscheid über den Überbauungsplan aber der Gemeindeversammlung obliegt.