Demzufolge kommt dem Einspracheentscheid des Gemeinderats im Sinne von Art. 27 RBG denn auch eine andere Bedeutung zu als dem Einspracheentscheid im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Während Letzterer Anfechtungsobjekt für das anschliessende Rechtsmittelverfahren bildet, ist der Einspracheentscheid im Sinne von Art. 27 RBG nicht anfechtbar. Anfechtungsobjekt bildet vielmehr die Beschlussfassung durch das zuständige Organ, d.h. das durch die Stimmberechtigten erlassene Baureglement bzw. der erlassene Zonenplan (Art. 27 Abs. 1 RBG) sowie die durch das zuständige Gemeindeorgan erlassenen Sondernutzungspläne (Art. 27 Abs. 2 RBG). | |||||||||| | 2.4.4