| |||||||||| | | |||||||||| | Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass auch Art. 27 Abs. 1 RBG, welcher die Beschlussfassung von Baureglement und Zonenplan regelt, ein Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat vorschreibt, obwohl der Erlass der Nutzungsplanung den Stimmberechtigten obliegt (möglich wäre es auch, den Entscheid dem Gemeindeparlament zu überlassen; die Gemeinde Glarus Nord sieht dies jedoch nicht vor). Bereits daraus ergibt sich, dass es der Gesetzgeber als unproblematisch erachtet, auch dann ein vorgängiges Einspracheverfahren vor dem Gemeinderat vorzuschreiben, wenn die Gemeindeversammlung für den Erlass eines Plans zuständig ist.