| |||||||||| | | |||||||||| | Erweist sich aber die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der Gemeindeordnung der Erlass des strittigen Überbauungsplans der Gemeindeversammlung oblag, als vertretbar, besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum dafür, ein anderes Auslegungsergebnis vorzuziehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4.3 Daran ändern auch die Einwände der Parteien, dass das in Art. 27 Abs. 2 RBG vorgeschriebene vorgängige Einspracheverfahren nicht durchführbar sei, nichts, beruht diese Auffassung doch auf einem unzutreffenden Verständnis des Einspracheverfahrens. | |||||||||| | | |||||||||| | Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass auch Art.