b GO heranzuziehen. Dabei drängt sich der Schluss auf, dass auch Überbauungspläne durch die Gemeindeversammlung zu entscheiden sind, da ansonsten die Vorschrift, wonach Abänderungsanträge zu Überbauungsplänen vor der Gemeindeversammlung einzureichen sind, keinen Sinn macht. | |||||||||| | | |||||||||| | Erweist sich aber die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss der Gemeindeordnung der Erlass des strittigen Überbauungsplans der Gemeindeversammlung oblag, als vertretbar, besteht für das Verwaltungsgericht kein Raum dafür, ein anderes Auslegungsergebnis vorzuziehen.