So kommt dem Umstand, dass sie in der Beschwerdeantwort zunächst geltend macht, Art. 18 Abs. 1 GO stipuliere die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, in einer weiteren Eingabe diese Auslegung aber in Zweifel zieht, da sie auf Druck des DBU erfolgt sei, keine weitere Bedeutung zu. Entscheidend bleibt einzig, ob die im vorliegenden Fall erfolgte Auslegung des kommunalen Rechts vertretbar ist oder nicht. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 | |||||||||| | 2.4.1 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.