Die kantonalen Behörden dürfen dabei von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden nicht abweichen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1399). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3.3 Das Verwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Auslegung der Beschwerdegegnerin, wonach die Gemeindeversammlung für den Erlass des strittigen Überbauungsplans zuständig war, vertretbar ist. Nicht massgebend ist dabei die Motivation der Beschwerdegegnerin für die vorgenommene Auslegung ihrer Gemeindeordnung. So kommt dem Umstand, dass sie in der Beschwerdeantwort zunächst geltend macht, Art.