2 GO stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht zwingend durch das kantonale Recht oder ausdrücklich durch die Gemeindeordnung den Stimmberechtigten, dem Parlament oder einer anderen Instanz zugewiesen sind. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 | |||||||||| | 2.3.1 Das kantonale Baurecht überlässt es den Gemeinden, das für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständige Organ zu bestimmen. Die Bauordnung der Gemeinde Näfels verweist diesbezüglich auf das kantonale Recht, ohne selbst eine Kompetenzausscheidung vorzunehmen. Folglich bestimmt sich das zuständige Organ nach der Gemeindeordnung, welche einer Auslegung bedarf.