Gemäss Art. 13 lit. b GO unterstehen der Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen sowie Beschlüsse über Verkehrs- und Entwicklungsplanungen dem obligatorischen Referendum. Art. 18 Ziff. 1 GO sieht vor, dass bei Erlass und Abänderung von Nutzungsplänen sowie von Überbauungs-, Struktur-, Entwicklungs- und Verkehrsplänen Anträge auf Abänderung spätestens 30 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat begründet einzureichen sind. Nach Art. 35 Ziff. 2 GO stehen dem Gemeinderat sämtliche Befugnisse zu, welche nicht zwingend durch das kantonale Recht oder ausdrücklich durch die Gemeindeordnung den Stimmberechtigten, dem Parlament oder einer anderen Instanz zugewiesen sind.