Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Beschwerdeantwort die Ansicht, Art. 18 Ziff. 1 GO stipuliere die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zum Erlass und zur Abänderung von Überbauungsplänen. In einer weiteren Stellungnahme führte sie jedoch aus, der Gemeinderat Glarus Nord sei ursprünglich der Ansicht gewesen, dass die Genehmigung von Überbauungsplänen in seine Kompetenz falle. Er habe sich indessen der gegenteiligen Ansicht des DBU gebeugt. Wie wenig durchdacht die Zuständigkeitsregeln seien, beweise Art. 27 RBG, wonach vor Erlass des Überbauungsplans das Einspracheverfahren durchzuführen sei.