Bereits daraus folge, dass die Gemeindeversammlung für den Erlass von Überbauungsplänen nicht zuständig sein könne. Aus der Gemeindeordnung Glarus Nord vom 10. Juni 2009 (GO) folge zudem, dass der Erlass eines Überbauungsplans nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung falle. Daran ändere auch Art. 18 Ziff. 1 GO nichts, da es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine Kompetenznorm handle. Auch das Gemeindeparlament sei nicht zuständig. Folglich sei der Gemeinderat zuständig, was auch der einzig gangbare Weg sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Beschwerdeantwort die Ansicht, Art.